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Gartenordnung

 

Diese Gartenordnung gilt für den Bereich

des Kleingartenvereins Seegraben Stade e.V. und ist Bestandteil des Pachtvertrages.

 

1.            Nutzung

 

1.1    Pächter eines Kleingartens kann jede natürliche Person  sein, sofern sie einen festen Wohnsitz nachweisen kann.

1.2    Der Pächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.

Obst, Sträucher, Gemüse, Blumen und Rasen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung sowie einseitige Kulturen sind untersagt.

1.3    Die Gärten sollen als Bestandteil des öffentlichen Grüns von den Vereinswegen einsehbar sein.

1.4    Der Garten darf nur vom Pächter und gemeinsam mit von ihm autorisierten Personen bewirtschaftet werden. Hilfe bei der Gartenbewirtschaftung durch Dritte ist gestattet.

Eine Weiterverpachtung an Dritte ist untersagt.

1.5    Der Pächter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.

 

2.        Anpflanzungen 

 

2.1     Bei Anpflanzungen von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 3,50 m gehalten werden können.

2.2     Bei Bäumen, Sträuchern und hochwachsenden Gräsern sind die Mindestabstände von den Nachbargrundstücken bzw. Nachbargärten, Wegen und Gemeinschaftsflächen nach § 50 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten

Sie betragen:

a)        Bis zu 1,20 m Höhe……………………..0,25 m,

b)        Bis zu 2,00 m Höhe……………………..0,50 m,

c)        Bis zu 3,00 m Höhe……………………..0,75 m,

d)        Bis zu 5,00 m Höhe……………………..1,25 m

e)        Bis zu 15,00 m Höhe……………………3,00 m,

f)         Über 15,00 m Höhe ……………………8,00 m.

2.3     Gehölze und Bäume müssen, wenn sie krank oder tot sind und eine Ansteckungsgefahr von ihnen ausgeht, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Vorstand angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen besteht (z.B. bei Befall durch Borkenkäfer, Krebs, Feuerbrand usw.)

Abgestorbene Bäume können, sofern sie standsicher sind, wegen ihrer besonderen Form und ökologischen Funktion stehen bleiben.

2.4   Äste und Zweige, die störend in den Nachbargarten oder in Gartenwege hineinragen, müssen vom Garteninhaber entfernt werden.

 

3.      Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen

 

3.1   Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in gutem Zustand zu halten.

3.2   Die Gemeinschaftstoilettenanlage kann von jedem Pächter, dessen Angehörige und Besucher genutzt werden, wenn gegen Zahlung eines Pfandes in Höhe von 10.- Euro ein Schlüssel für die Toilettenanlage entgegengenommen wurde. Bei Verlust des Schlüssels ist dieses dem Vorstand zu melden. Nur gegen Vorlage des Schlüssels erhält der Pächter die hinterlegten 10 .- Euro zurück.  Die Weitergabe  des Schlüssels an unbefugte Dritte ist nicht zulässig. Eine Vervielfältigung des Schlüssels durch den Pächter ist unzulässig.  Jeder Nutzer der Toilettenanlage hat diese in einem sauberen Zustand wieder zu verlassen. Die Toilettenanlage ist stets verschlossen zu halten. Sollte die Toilettenanlage nachweislich von einem Pächter, dessen Angehörige oder Besucher in einem nicht hinnehmbaren Zustand hinterlassen worden sein, so kann der Vorstand den   Schlüssel vom Pächter zurückfordern. Die weitere  Toilettennutzung wird dann untersagt.

3.3   Abgrenzungen zum Nachbarn durch Anpflanzungen sowie aus Holz oder Stahl sind bis zu 1,80 m Höhe auf ein Drittel der Gartenlänge unter Einhaltung der Grenzabstände nach 2.2 der Gartenordnung möglich.

3.4    Auf Stacheldraht sollte grundsätzlich innerhalb der Anlage verzichtet werden.

3.5    Zur Abwehr von Wildschäden darf engmaschiges Geflecht (z.B. Kaninchendraht) bis zu einer Höhe von 1,00 m verwendet werden; das Geflecht soll dabei 0,20  m eingegraben werden und eine Außenhöhe von 0,80 m nicht überschreiten. Außerdem ist das Geflecht so anzubringen, dass vorhandene Hecken es durchwachsen können.

3.6   Bei Streitigkeiten an den Grenzen zum Gartennachbarn findet das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz Anwendung.

3.7    Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.

3.8    Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecke, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.

3.9   Zur Abfallbeseitigung sind die bereitgestellten Behälter (Mülltonnen) zu nutzen. Es darf nur Müll entsorgt werden, der auch tatsächlich im Kleingarten angefallen ist. Mitgebrachter Müll darf nicht auf diesem Wege entsorgt werden. Es ist auf eine sorgfältige Mülltrennung (Restmüll, gelber Sack usw.) zu achten. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Hansestadt Stade zur Müllbeseitigung. Die durch unsachgemäße Müllbeseitigung entstehenden Kosten für den Verein werden vom Verursacher zurückgefordert.

Eine Sperrmüllentsorgung ist auf dem Kleingartengelände grundsätzlich nicht vorgesehen und bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.

 

 

4.         Naturnahe Gartenbewirtschaftung

 

4.1     Eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Gärten ist sicherzustellen. Im Sinne einer ökologischen, naturnahen und nachhaltigen Kleingartenkultur ist der Pächter verpflichtet, Gartenpflanzen, Bäume und Boden durch geeignete Maßnahmen (gesundes Pflanzenmaterial, richtige Standortwahl, Fruchtfolge, Gründünger, Mulchen, Kompostzugaben, mechanische Bodenbearbeitung u.a.) zu pflegen und gesund zu erhalten.

4.2     Es dürfen nur aufeinander abgestimmte und miteinander verträgliche, umweltfreundliche Verfahren im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes angewendet werden. Eine Kombination von Verfahren ist anzuwenden, bei denen vorrangig biologische , biotechnische, pflanzenzüchterische sowie anbau- und kulturtechnische Maßnahmen berücksichtigt und die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.

Bei der Düngung und Pflanzenstärkung sollte organischem Material oder umweltverträglichen Mineralstoffen (z.B. Algenkalk, Steinmehle, Betonitmehle usw.) der Vorrang vor synthetischen Stoffen oder Mineraldüngern gegeben werden.

Pflanzliche Abfälle sind nach Möglichkeit zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss abgefahren werden. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt werden und darf nicht zur Belästigung anderer führen.

4.3   Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden.

Die Schutzordnung für Bienen ist zu beachten.

Sollte der Einsatz von giftigen bzw. chemikalischen Pflanzenschutzmitteln unerlässlich sein, so ist jeder Garteninhaber verpflichtet, den Vorstand und seine Nachbarn davon in Kenntnis zu setzen, damit diese vor Schaden bewahrt werden. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden. Die gesetzlichen Vorschriften für die Anwendung von Spritzungen gleich welcher Art sind genauestens zu beachten.

4.4    Einer Anordnung des Vorstandes zur Durchführung einer Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfung innerhalb der Anlage ist in der festgesetzten Frist nachzukommen.

4.5    Der Schutz der Vögel, Igel und der anderen freilebenden Tiere soll gefördert werden. Nistgelegenheiten, Feuchtbiotope sowie Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten und sind erwünscht. Während der Brut- und Setzzeiten (1.4. bis 15.7.) ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken.

4.6   Anstelle eines mehrschurigen Zierrasens können auch Wiesen und pflegeleichte Magerrasen angelegt werden. Das Schnittgut soll im Garten kompostiert werden.

4.7    Das Verbrennen von Abfällen ist nur nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

 

5.        Tierhaltung

 

5.1    Das ständige Halten von Tieren aller Art ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen ist das Halten von Bienen und Zierfischen. Das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz sind zu beachten.

5.2   Störungen der Nachbarn sind zu vermeiden. Ein Bienenstand muss von Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten einen Mindestabstand von 10 m haben und von einer allseitigen Strauchabpflanzung oder Schutzwand von min. 1,8 m Höhe umgeben sein. Es ist für eine ausreichende Bienentränke zu sorgen.

5.3   Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

 

6.     Befahren der Wege

 

6.1   Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit motorisierten Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich verboten.

6.2   Bei größeren Anlieferungen (z.B. Dünger, Baustoffe u.s.w.) kann der Vorstand eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen Be- oder Entladen befahren werden. Das angelieferte Material ist innerhalb von 24 Stunden von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material gegen Unfälle zu sichern.

Der Pächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege und bei der Materiallagerung durch ihn oder von ihm beauftragter  Dritte verursacht werden.

6.3   Das Radfahren in der Kleingartenanlage ist grundsätzlich erlaubt.

 

7.        Sonstige Bestimmungen

 

7.1     Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

7.2   Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden.

Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Ruhestörungen, wie durch den Betrieb von Radio- und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten, Fußball spielen usw., sind untersagt.

7.3   Der Einsatz von Maschinen ist außer an Sonn- und Feiertagen montags bis sonnabends von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr gestattet. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen.

7.4   Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage und auf dazugehörenden Einstellplätzen sind verboten.

Das Parken ist nur auf den ausgebauten und dafür ausgewiesenen Einstellplätzen erlaubt.

Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig. Temporäres  Aufstellen von Zelten ist erlaubt.

7.5    Telefonanschlüsse im Kleingarten sind nicht statthaft.

 

8       Bauliche Anlagen

 

8.1   Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und den gesetzlichen Bestimmungen der Hansestadt Stade.

8.2    Der Garten darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder als ständiger Wohnsitz verwendet werden.

8.3   Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss beim Vorstand vor Baubeginn schriftlich beantragt werden und bedarf dessen Genehmigung.

8.4   Zierteiche und Feuchtbiotope sind zulässig, wenn sie nicht mit dem Grundwasser in Kontakt kommen und nicht größer als 16 qm inkl. Sumpfzone sind. Zur Anlage eines Teiches sind entweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden.

8.5    Schwimmbäder sind verboten. Das temporäre Aufstellen von sog. Planschbecken für Kinder ist erlaubt.

8.6   Waschmaschinen und Geschirrspüler dürfen nicht betrieben werden.

8.7   Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Baulichkeiten wird den Pächtern zur besonderen Pflicht gemacht. Die Einzäunung der Kleingärten innerhalb der Gartenanlage ist stets in gutem Zustand zu halten und darf bei Aufgabe des Kleingartens nicht entfernt werden.  Die Gartennummer ist sichtbar anzubringen.

8.8   Bei Kündigung des Pachtvertrages ist der Kleingarten im ursprünglichen Zustand zu übergeben. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung für bestehende Baulichkeiten gegenüber dem Verein besteht nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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