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Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

 

 

 

Satzung des Kleingartenvereins Seegraben-Stade e.V.

 

 

                                                                                                                       § 1      

Name und Sitz des Vereins

 

1.      Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Seegraben Stade e.V., nachstehend Verein genannt.

2.      Sitz des Vereins ist Wynekenstraße 12, 21680 Stade, gleichzeitig Geschäftsadresse.

         Er stellt die Vereinigung der Kleingärten und des Grabelandes Seegraben dar.

3.      Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stade einzutragen. Darüber hinaus erfüllt er die Voraussetzungen der               Steuerbegünstigung (§ 59 AO)und wird die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) satzungsgemäß durchführen.

4.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

1.      Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen, ungeachtet parteipolitischer oder religiöser Auffassung bzw.  Weltanschauungen mit dem Ziel, eine kleingärtnerische Tätigkeit auszuüben.

2.      Die Aufgaben und das Wirken aller Mitglieder ist auf Gemeinnützigkeit auszurichten. Den Erfordernissen des Bundeskleingartengesetzes ist zu entsprechen.

3.      Der Vorstand des Vereins fördert, fordert und organisiert ein aktives Wirken aller Mitglieder durch regelmäßige Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Durchführungen von Gemeinschaftsveranstaltungen.

4.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

5.      Der Verein tritt für die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes ein.

6.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede Person über 18 Jahre werden, die einen Unterpachtvertrag für eine Parzelle hat bzw. sich um eine bewirbt, die Satzung des Vereins, die Gartenordnung und das Bundeskleingartengesetz als für sich verbindlich anerkennt (Ehegatten oder eheähnliche Partner können ebenfalls Mitglieder werden). Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

2.      Der Antrag auf eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand hat in der dem Antragseingang folgenden Vorstandssitzung über den Antrag zu entscheiden. Das neue Mitglied wird bis zur Übernahme eines Pachtverhältnisses als Bewerber geführt.

3.      Die Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:

 

-     an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und mitzuwirken,

-     zu öffentlichen Vorstandssitzungen Probleme und Vorschläge zu unterbreiten,

-     den Anforderungen des Vorstandes nachzukommen,

-     den fälligen Mitgliedsbeitrag, den Pachtzins sowie etwaige Umlagen z.B. für Reparaturen u.a. pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.

-     an der Durchführung von gemeinschaftlich organisierten Arbeitseinsätzen teilzunehmen; bei Nichtteilnahme ist eine Ersatzkraft zu stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abzugelten,

-     den anvertrauten Boden durch eine ständige kleingärtnerische Tätigkeit zu nutzen und die natürliche Umwelt zu pflegen und zu schützen.

-     die Gartenordnung (Anlage des Unterpachtvertrags) gewissenhaft einzuhalten.

 

4.      Kinder der Mitglieder werden in das Gemeinschaftsleben des Vereins einbezogen.

Die Vergabe einer Parzelle erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage der Bewerberliste. Bei Neuverpachtung einer Parzelle werden Angehörige des bisherigen Pächters bevorzugt.

 

 

 

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet:

a)     durch eigenhändig und schriftlich erklärten Austritt im laufenden Kalenderjahr, unter       Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist spätestens zum 31. Dezember, bei gleichzeitiger Rückgabe der Parzelle. Falls ein Nachfolger die vorhandenen Anlagen nicht nutzen möchte, bzw. ein Nachpächter bei der Rückgabe noch nicht gefunden ist, ist die Parzelle im ursprünglichen Zustand – vollständig geräumt – zurückzugeben,

b)     nach Abschluss eines durch den Vorstand beschlossenen Ausschlussverfahrens (Rückgabe der Parzelle wie zu a),

c)      durch Ableben des Unterpächters,

d)     bei Auflösung des Vereins,

e)     Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter.

 

2.      Das Ausschlussverfahren kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen z.B. Verstoß gegen die Satzung bzw. Gartenordnung vorliegen.

Ausschlussgründe können auch sein:

a)      ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitglieds oder seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes,

b)      Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand,

c)      dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeiten,

d)      gröbere Beleidigung gegenüber dem Vorstand.

Dem Ausschlussverfahren gehen mindestens zwei Abmahnungen voraus. Nach Beschluss   des Vorstandes ist die Auflösung des Unterpachtvertrages zu erwirken. Das Ausschlussverfahren muss in einer ordentlichen Mitgliederversammlung unter Mitwirkung und Anhörung des Betroffenen erörtert und mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

 

§ 5

Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

 

1.        Die Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Beiträge, Pachten und Umlagen zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge, der Pachtzins und Sonstiges werden vom Vorstand festgesetzt und sie sind spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres imVoraus an den Verein (per Lastschriftverfahren) zu entrichten.

2.        Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Kassenprüfer zu wählen, die nach Bedarf mindestens einmal im Jahr die Kasse, Bücher und Belege des Vereins prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben.

Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Kassenwart oder seinem Stellvertreter und den Prüfern zu unterzeichnen ist. Die Wiederwahl der Prüfer ist zulässig.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe sind:                 der Vorstand,

                                        die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Vorstand

 

1.        Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

-     4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und

-     3 weiteren Vorstandsmitgliedern

 

2.        Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S.d.§ 26 BGBbesteht aus:

 

-     dem Vorsitzenden,

-     dem stellvertretenden Vorsitzenden,

-     dem Kassenwart,

-     dem Schriftführer.

Der Vorsitzende oder derstellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern Vollmachten erteilen.

3.        Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus stellvertretendem Kassenwart, dem stellvertretenden Schriftführer, sowie einem Gartenwart.

4.        Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl der Nachfolger bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

5.        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

6.        Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden vergütet.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1.        Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.

2.        Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3.        Durch den Vorstand ist mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung vorzubereiten und schriftlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss 14 Tage vor Durchführung über eine schriftliche Einladung erfolgen.

Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und der Ladung an das Vereinsmitglied, insbesondere für die Einhaltung der Einberufungsfrist genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

 

a)    die Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Prüfberichts,

b)    die Entlastung des Vorstands,

c)    die Wahl des Vorstand und der Kassenprüfer,

d)    die Änderung der Satzung.

 

§ 9

Gemeinsame Vorschrift für die Vereinsorgane

Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei der Beschlussfähigkeit ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

Beschlussfähigkeit:

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und      der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Niederschriften:

Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung zu verlesen und nach Genehmigung durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung von dem Protokollführer sowie von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§ 10

Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.

 

§ 11

Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins

 

1.      Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich.

2.      Nach Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Auflösung durch den Vorstand durchzuführen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Verein „ Der Deutsche Kinderschutzbund e.V.“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Die Streichung aus dem Vereinsregister ist zu beantragen.

3.      Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeutet, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.

 

§ 12

Geschäftsordnung des Vorstandes

 

1.      Der Vorsitzende ist der berufene Vertreter des Vereins; er koordiniert die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse i.S.d. § 26 BGB sind in § 7 (2) geregelt.

2.      Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in seiner Arbeit und übernimmt im Verhinderungsfall des Vorsitzenden dessen Stellvertretung und die Leitung des Vereins.

3.      Der Kassenwart erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung. Unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr. Der stellvertretende Kassenwart ist sein Vertreter.

4.      Der stellvertretende Kassenwart erledigt alle Versicherungs-und Schadensfälle. Die Versicherungsgeschäfte übernimmt im Verhinderungsfalle des stellvertretenden Kassenwarts der Kassenwart.

5.      Der Schriftführer erledigt unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane. Der stellvertretende Schriftführer ist sein Vertreter.

6.      Die Gartenwarte sorgen für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung der Kleingartenanlage und beraten die Mitglieder in dieser Hinsicht sowie in allen technischen Fragen.

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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